Ausstellungen
Wir halten uns streng an die seit dem 1. März 2018 revidierte Tierschutzverordnung (TSchV).
Es wird dort unter anderem aufgeführt, dass keine Einschränkungen der (qualitativen) Anforderungen an die Einrichtung der Gehege an Veranstaltungen erlaubt sind. Das heisst, Ausstattung und Strukturierung der Gehege müssen den Mindestvorgaben für die Dauerhaltung der Tiere entsprechen. Damit müssen Katzen an Ausstellungen, analog der Dauerhaltung, erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten, eine Katzentoilette und ständiger Zugang zu Wasser gewährt werden.
Es wird dort unter anderem aufgeführt, dass keine Einschränkungen der (qualitativen) Anforderungen an die Einrichtung der Gehege an Veranstaltungen erlaubt sind. Das heisst, Ausstattung und Strukturierung der Gehege müssen den Mindestvorgaben für die Dauerhaltung der Tiere entsprechen. Damit müssen Katzen an Ausstellungen, analog der Dauerhaltung, erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, Kratzgelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten, eine Katzentoilette und ständiger Zugang zu Wasser gewährt werden.